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Bilanzierung und Betriebsausgabenabzug von Fondsetablierungskosten bei modellhaften Gestaltungen

  • BFH v. 26.4.2018 – IV R 33/15
  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 8.5.2019, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, S. 91 - 93

Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften im Handels- und Steuerbilanzrecht (M.Sc.)


(Nicht-) Bilanzierung schwebender Geschäfteim Handels- und Steuerbilanzrecht (B.Sc. / M.Sc.)

  • Kolbe, StuB 2017, 12
  • BFH vom 25.05.2016 - I R 17/15

Bilanzierungshilfen im Handels- und Steuerbilanzrecht (M.Sc.)


Genussrechte und stille Beteiligungen im deutschen und österreichischen Handelsbilanzrecht – Gleiches Recht unterschiedliche Auslegungsstandards?

  • Österreichische Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision, Stellungnahme zu: Bilanzierung von Genussrechten und von Hybridkapital vom 23. Juli 1997
  • Institut der Wirtschaftsprüfer, HFA 1/1994: Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (Ergänzung 1998)

Vergleich der Definitions- und ansatzkritieren für Vermögenswerte im Entwurf des Rahmenkonzepts des IASB (ED/2015/3), für handelsrechtliche Vermögensgegenstände und steuerrechtliche Wirtschaftsgüter (B.Sc., M.Sc.)

  • Dehmel, Aktuelle Entwicklungen bei den Definitions- und Ansatzkrieterien für Vermögenswerte im Conceptual-Framework-Projekt des IASB, BB 2015, 1770-1775

Gesamthands- und Ergänzungsbilanzen beim Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften im Handels- und Steuerbilanzrecht (M.Sc.)

  • Atilgan, Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften in der Handels- und Steuerbilanz, StuB 2019, 137-143
  • Wichmann, Erstellung und Fortentwicklung der Ergänzungsbilanz – zugleich Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 20.11.2014, DStZ 2018, 584-592
  • BFH v. 20.11.2014, IV R 1/11
  • Eckl, Grundsatz der Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz gilt nicht für eine anlässlich eines Anteilserwerbs gebildete positive Ergänzungsbilanz, BB 2015, 562
  • Schulze-Osterloh, Handelsrechtliche Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, ZGR 1991, 488 – 516

Die Unterteilung und Bedeutung der Gesellschafterkonten in der Handels- und Steuerbilanz der Personengesellschaft (B.Sc., M.Sc.)

  • BFH v. 29.7.2015, IV R 15/14 und BFH v. 4.2.2016, IV R 46/12
  • Huber, Gesellschafterkonten in der Personengesellschaft, ZGR 1988, S. 1 - 103

Immaterielle Werte in der Kapitalmarkt-, Handels- und Steuerbilanz: Ein Fallstudienvergleich der Ansatzvorschriften und ihrer Interpretation nach IAS 38, DRS 24 und dem Meinungsstand im Steuerrecht (B.Sc., M.Sc.)


Revenue Recognition und Umsatzrealisation von Teilleistungen nach IFRS 15 und in der Handels- und Steuerbilanz nach der Entscheidung des BFH v. 14.05.2014, VIII R 25/11 und dem BMF-Schreiben v. 15.03.2016, BStBl. l 2016, 542 (B.Sc., M.Sc.)

  • Hofmanns Streiflichter, StuB 2015, 649 f.
  • Marx, Grundsätze der Gewinnrealisation im Handels- und Steuerbilanzrecht, 
    StuB 2016, 327-333

Substance over Form und wirtschaftliche Betrachtungsweise im deutschen und im US-amerikanischen Ertragsteuerrecht: Ein Fallstudienvergleich (M.Sc.)

  • Hariton, David P., When and How Should the Economic Substance Doctrine Be Applied?. Tax Law Review, Vol. 59, No. 4, 2007
  • O'Reilly, Terrance, Economics & Economic Substance (April 24, 2009). Florida Tax Review, Vol. 9, p. 755, 2010
  • Wells, Bret, Economic Substance Doctrine: How Codification Changes Decided Cases (November 18, 2010). Florida Tax Review, Vol. 10, p. 411, 2010
  • Crezelius, Bilanzsteuerrecht zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise, Festgabe für Heinrich List zum 100. Geburtstag am 15. März 2015, 54 – 65
  • Florstedt/Wüstemann/Wüstemann, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und europäische Bilanzsteuerrechtsordnung, StuW 2015, 374 - 385

Die Umsetzung der Jahresabschlussrichtlinie 2013 in Deutschland (BilRuG) und Österreich (RÄG) - Ein Rechtsvergleich (B.Sc.)

  • Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Stellungnahme zum BilRuG-RefE, BB 2014, 2731-2735
  • RWZ Heft 7-8/2015

Beurteilung des neuen Entwurfs des IDW (vorläufige Stellungnahme)  zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – IDW ERS HFA 13

Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat 2006 einen Entwurf zur handelsbilanziellen Behandlung des Übergangs von wirtschaftlichem Eigentum herausgegeben. Dabei werden neben sog. „sale and buy back“-Geschäften auch solche Geschäfte untersucht, bei denen zwar das rechtliche Eigentum dauerhaft übergeht, aber vertragliche Nebenabreden eventuell auch hier den Übergang von wirtschaftlichem Eigentum verhindern (z.B. Nießbrauch oder „sale and lease back“). Im Übrigen geht die Stellungnahme noch auf Besonderheiten bei der Gestaltung o.g. Geschäfte mit Beteiligung von Personen- und / oder Kapitalgesellschaften ein. In der Praxis sind in neuerer Zeit vielfach Gestaltungen zu beobachten, bei der Vermögensgegenstände veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt, z.T. nach sehr kurzer Zeit oder sogar parallel mit Veräußerung, zurück erworben („sale and buy back“). Ziel solcher Geschäfte ist es in der Regel eine „beautyfication“ der Bilanz durch Heben von stillen Reserven. Problematisch sind solche Geschäfte insbesondere dann, wenn Veräußerung und Rückkauf gleichzeitig abgeschlossen werden. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob neben dem rechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum vom Veräußerer jeweils auf den Erwerber übergegangen ist. Sollte nämlich das wirtschaftliche Eigentum nicht mit übergegangen sein, hätte auch kein Abgang aus der Bilanz inklusive Hebung der stillen Reserven erfolgen dürfen. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll sich mit dem Problemkreis des wirtschaftlichen Eigentums bei den genannten „sale and buy back“-Geschäften sowie Geschäften, bei denen das rechtliche Eigentum - unter Zurückbehaltung eigentumstypischer Rechte - dauerhaft übergeht, beschäftigen. Dabei soll der Stellungnahmenentwurf des IDW sowie die Stellungnahmen zu diesem Entwurf kritisch ausgewertet werden.
Zum Thema: IDW ERS HFA 13; Stellungnahmen zum Entwurf auf www.idw.de/idw/portal/n281334/n281114/n414788/index.jsp; Koenig, in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 39 Rn 14 ff.


Steuerliche Passivierungsverbote bei Anschaffungsvorgängen

Im steuerlichen Bilanzrecht richtet sich die Bilanzierung im Ausgangspunkt nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, also nach Handelsrecht. Jedoch enthält das Steuerrecht gesetzliche Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, die zu einer eingeschränkten Berücksichtigung des Imparitätsprinzips in der Steuerbilanz (Ansatzverbote) führen. In der Praxis besonders bedeutsam sind die Rückstellungsverbote in § 5 Abs. 4a und 4b EStG oder die Einschränkungen für die Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in § 6a EStG. Umstritten ist, ob diese Passivierungsverbote auch für, etwa im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Asset Deal), erworbene bzw. übernommene Rückstellungen gelten. Wenn also z.B. ein gesamtes Unternehmen erworben wird und bezüglich des Kaufpreises Abschläge im Hinblick auf die drohenden Kosten, die handelsrechtlich zur Rückstellungsbildung führen, gemacht werden. Sollten dann die steuerlichen Ansatzverbote nicht gelten, würden für die Praxis enorme Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet; so könnten etwa konzerninterne Umstrukturierungen die Passivierungsverbote aushebeln.
Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat eine Neureglung in §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG vorgeschlagen, die inzwischen Gesetzeskraft besitzt und für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 enden zur Anwendung kommt (§ 52 Abs. 21c EStG). 
In einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen die steuerlichen Folgen von Anschaffungsvorgängen für Passivierungsverbote beim Veräußerer und beim Erwerber - unter Berücksichtigung der Neuregelung in §§ 4 f, 5 Abs. 7 EStG - untersucht werden. Dabei soll auch die angesprochene Neuregelung kritisch auf ihre Praxistauglichkeit untersucht werden.
Zum Thema: BFH vom 16.12.2009 – I R 102/08; BFH vom 14.12.2011 – I R 72/10; BFH vom 26.04.2012 – IV R 43/09; BFH vom 12.12.2012 – I R 28/11 und I R 69/11; BMF vom 24.06.2011; Prinz, Ubg 2013, 57; Prinz/Schlotter, FR 2012, 779; Prinz, FR 2012, 407; Siegel, FR 2012, 388; Bareis, FR 2012, 385; Geberath/Höhn, DB 2013, 1192; Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz), BR-Drucks. 663/12 (Beschluss); AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013, BGBl. I 2013, 4318; Riedel, FR 2014, 6.


Steuerliche Passivierungsverbote bei Anschaffungsvorgängen und ihr Verhältnis zum Umwandlungssteuerrecht

Nach der Auffassung des BMF führt eine Umwandlung zum gemeinen Wert zum Ansatz des gemeinen Wertes aller Wirtschaftsgüter. Dies führt dazu, dass etwa § 5 Abs. 2 EStG (Aktivierungsverbot) oder § 5 Abs. 4a EStG (Passivierungsverbot) beim übernehmenden Rechtsträger (zunächst) in der neu zu erstellenden Eröffnungsbilanz nicht eingreifen. Allerdings soll in der Folge diesen Verboten doch noch zur Anwendung verholfen werden, indem z.B. bei Passivierungsverboten die jeweilige Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen sein sollen (Rn. 04.16 Umwandlungssteuererlass). 
Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll die Verwaltungsauffassung zu Aktivierungs- und Passivierungsverboten im neuen Umwandlungssteuererlass aufzeigen und sich mit ihr kritisch unter Heranziehung der Literatur auseinandersetzen. Im Übrigen soll auf die Neuregelung der §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG und ihr Verhältnis zum Umwandlungssteuerrecht eingegangen werden.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3; AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013, BGBl. I 2013, 4318; Riedel, FR 2014, 6.


Die Regelung des § 5b EStG und ihr Einfluss auf die steuerrechtliche Buchführung und Bilanzierung

Durch die Neuregelung des § 5b EStG stellen sich vielfältig neue Fragen, mit denen sich eine Bachelor-/Masterarbeit auseinandersetzen soll. Beispielsweise sind dies: Ergibt sich aus der Neuregelung eine Art neue Maßgeblichkeit, da von der Finanzverwaltung bestimmte Pflichtfelder vorgegeben sind? Welchen Einfluss hat die Neuregelung auf außerbilanzielle Korrekturen? Welche Konsequenzen ergeben sich für die Regelung des § 60 EStDV (insbesondere § 60 Abs. 3 EStDV) durch die Einführung von § 5b EStG?
Zum Thema: KPMG, E-Bilanz, 2012; Ebner/Stolz/Mönning/Bachem, E-Bilanz, 2013.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 25.10.2016 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Vorschlägen der Stiftung Marktwirtschaft für ein eigenständiges Bilanzsteuerrecht

Bereits im Jahr 2006 hat die Kommission Steuergesetzbuch der Stiftung Marktwirtschaft einen Gesetzgebungsvorschlag für ein eigenständiges Steuerbilanzrecht vorgelegt. Dieser ältere Vorschlag soll hinsichtlich seiner Strukturelemente im Rahmen einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit mit den Gewinnermittlungsregeln  nach dem jüngsten Vorschlag der EU-Kommission für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) verglichen werden (www.stiftung-marktwirtschaft.de - Kommission „Steuergesetzbuch“).
Zum Thema: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/common-consolidated-corporate-tax-base-ccctb_de; www.stiftung-marktwirtschaft.de.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 25.10.2016 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu ausgewählten Aspekten des Bilanzsteuerrechts

Im Jahr 2016 hat die Europäische Kommission einen zweiten Richtlinienentwurf zu einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vorgelegt. Dieser Vorschlag soll hinsichtlich seiner Strukturelemente und einiger ausgewählter Aspekte im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit mit den Gewinnermittlungsregeln des Einkommenssteuergesetzes verglichen werden.
Zum Thema: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/common-consolidated-corporate-tax-base-ccctb_de;


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 25.10.2016 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Vorschlägen der Kommission Bundessteuergesetzbuch für eine eigenständige Gewinnermittlung nach einer Bilanzordnungsverordnung.

Im Sommer 2011 hat die von Paul Kirchhof geleitete Kommission Bundessteuergesetzbuch einen Vorschlag für ein eigenständiges steuerliches Gewinnermittlungssystem vorgelegt. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll dieser Vorschlag mit den Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage verglichen und gewürdigt werden.
Zum Thema: Spengel, Ubg 2012, 256-262, P. Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, Heidelberg 2011.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 25.10.2016 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Gewinnermittlungsregeln nach IAS/IFRS

Im Vorfeld des Richtlinienvorschlages der EU-Kommission für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) ist intensiv diskutiert worden, inwieweit eine Anknüpfung an die IAS/IFRS erfolgen soll. Der jüngste Vorschlag sieht keine Maßgeblichkeit der IAS/IFRS vor, nimmt diese aber als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Bilanzierungsregeln. In einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit sollen die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienentwurfs vom März 2011 mit den Gewinnermittlungsregeln der IAS/IFRS in ihren Strukturelementen verglichen werden.
Zum Thema: Herzig, DB 2011, 2053.  


Der subjektive Fehlerbegriff bei der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG

Wegen des Grundsatzes des Bilanzzusammenhanges müssen die Ansätze in der Eröffnungsbilanz eines Wirtschaftsjahres mit den Ansätzen in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch § 4 Abs. 2 EStG durchbrochen, der neben der Bilanzberichtigung auch die Bilanzänderung erfasst. 
Nicht abschließend geklärt ist bisher die Frage, was unter dem Tatbestandsmerkmal „soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht“ (sog. Fehlerbegriff) zu verstehen ist. Reicht es aus, wenn die Bilanz gegen geltendes Recht verstößt, also objektiv fehlerhaft ist? Oder muss darüber hinaus der Steuerpflichtige die objektive Fehlerhaftigkeit unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmannes im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung auch hätte erkennen können, d.h. muss die Bilanz auch nach subjektiver Sicht des Steuerpflichtigen fehlerhaft sein?
Zum Thema: BFH v. 7. 4. 2010, I R 77/08, BStBl II 2010, 739, DStR 2010, 1015; Stapperfend, Bilanzberichtigung und Bindung der Finanzverwaltung an die eingereichte Bilanz – Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand, IFSt-Schrift Nr. 464, 2010; Stapperfend, DStR 2010, 216. 


Die Darstellung verdeckter Vermögensverlagerungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Die verdeckte Vermögensverlagerung stellt das handelsrechtliche „Gegenstück“ zur steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung dar. Nicht abschließend geklärt ist, ob gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge, wie z.B. Kauf eines Vermögensgegenstandes zu überhöhtem Preis vom Anteilseigner, als handelsgeschäftlich veranlasst (Verbindlichkeit/Aufwand bzw. Forderung/Ertrag) oder als Ergebnisverwendung im Jahresabschluss auszuweisen sind (Entnahmen bzw. Einlagen – Buchung über die Eigenkapitalkonten). 
Eine Bachelor-/Masterarbeit soll das Institut der verdeckten Vermögensverlagerung darstellen und sich mit der Frage des Ausweises im handelsrechtlichen Jahresabschluss auseinandersetzen. 
Zum Thema: Kommentare zum AktG, GmbHG, HGB; Karkmann, Die Zweistufige Gewinnermittlung unter besonderer Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung, 2011, S. 145 ff.; Schulze-Osterloh, Festschrift für Herbert Brönner, 2000, S. 377 ff.; Wiener, Entnahmen im Jahresabschluß der Personengesellschaften, 1997, S. 175 ff.; Fiedler, BB 1995, 1341 ff.; Siegel, BB 1995, 2207 ff.; Reiß, StuW 2003, 21 ff.; Reiß, StuW 1996, 348 ff.; Reiß, StuW 1992, 233 ff.; zu Berichtspflichten Niehus, DStR 2008, 2280; Schmitt/Stürke, in HdJ, 55. Lieferung Oktober 2012, Band 4, Abteilung VI Nr. 3.


„Ergänzungsbilanzen“ in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Steuerrechtlich sind sog. Ergänzungsbilanzen allgemein anerkannt. Sie werden bei Personengesellschaften „eingesetzt“, um stille Reserven nur einem oder mehreren – aber nicht allen – Gesellschaftern zuzurechnen. Von Bedeutung sind die Ergänzungsbilanzen insbesondere auch im Umwandlungssteuerrecht, da teilweise nur durch die Erstellung einer Ergänzungsbilanz die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann. 
Die Möglichkeit von Ergänzungsbilanzen wird dagegen im Handelsrecht so gut wie gar nicht diskutiert. Demnach sollen dort bei einem Gesellschafterwechsel die durch diesen aufgedeckten stillen Reserven entweder allen Gesellschafter zugeordnet werden oder gar nicht aufgedeckt werden. 
Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die Möglichkeit der Bildung von Ergänzungsbilanzen untersuchen. Sie soll außerdem darauf eingehen, ob eine Personengesellschaft wie im Steuerrecht ebenfalls als transparent betrachtet wird oder ob von einer Intransparenz ausgegangen wird. Bei einer Intransparenz ließe sich die Nichtaufdeckung stiller Reserven möglicherweise durch einen Vergleich mit der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen rechtfertigen. 
Zum Thema: Regniet, Ergänzungsbilanzen bei der Personengesellschaft, 1990; Mathiak, in Steuerberater-Jahrbuch 1986/87, S. 79, 106; Schulze-Osterloh, ZGR 1991, 488 ff.; IDW HFA 1/76, Wpg 1976, 114 ff.; IDW RS HFA 7, Stand: 06.02.2012, Rz. 59.


Die Bilanzierung latenter Steuern in der Handelsbilanz am Beispiel der Rücklagen nach §§ 6b und 7g EStG

Im handelsrechtlichen Schrifttum herrscht Uneinigkeit darüber, ob sog. latente Steuern gemäß § 274 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz allein für abweichende Bilanzansätze in der Handels- und Steuerbilanz gebildet werden müssen oder für jegliche steuerliche Korrekturen (auch außerbilanzielle Korrekturen). Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die Reglung zur Bilanzierung latenter Steuern darstellen und sich mit der o.g. Problematik auseinandersetzen. Hier bietet sich eine Erörterung anhand der Rücklagen nach §§ 6b und 7g EStG an.
Zum Thema: IDW RS HFA 7.23, Wpg FN 3/2012, S. 189 ff.; Weidmann, DStR 2011, 2108.


Die „Korrektur“ der Handelsbilanz

Immer wieder „schleichen“ sich in handelsrechtliche Bilanzen Fehler ein. Durch einen Bilanzierungsfehler wird die handelsrechtliche Bilanz verfälscht und so die Anteilseigner oder die Gläubiger bevor- bzw. benachteiligt Erfolg wird zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen und damit Anteilseigner zu hohe oder zu niedrige Erfolgsbeteiligungen zugewiesen; dadurch verfälschen sich u.a. auch die Kapitalrücklagen, die als „Haftungsfond“ für die Gläubiger zur Verfügung stehen. In der Praxis besteht demnach ein  Interesse daran, die Handelsbilanz nach Aufstellung noch „korrigieren“ zu können. Möglicherweise ergibt sich sogar eine rechtliche Verpflichtung zur „Korrektur“ oder in Fällen der Nichtigkeit (schwerwiegende Bilanzierungsfehler, vgl. etwa § 256 AktG) zur „Neuaufstellung“ der Bilanz. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die verschiedenen Fehlertypen der Handelsbilanz darstellen (Fehler, die zur Nichtigkeit führen und solchen, die die Existenz der Handelsbilanz unberührt lassen) und die Möglichkeit zur „Änderung“ / „Korrektur“ der Handelsbilanz aufzeigen. Diesbezüglich sollen die Korrektur einer Handelsbilanz mit o.a. Fehlern ebenso wie die Korrektur einer fehlerfreien Handelsbilanz behandelt bzw. verglichen werden. Hierbei sind auch mögliche gesellschaftsrechtliche Fragen („Bestätigung“ der „neuen“ Handelsbilanz bzw. „Rücknahme“ der „alten“ Handelsbilanz durch den Einzelunternehmer, die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft, die Gesellschaftsversammlung bei einer GmbH, die Hauptversammlung bei der AG oder die jeweils vergleichbaren Organe bei anderen Gesellschaftsformen) berücksichtigt werden.
Zum Thema: IDW RS HFA 6, FN-IDW 2007, S. 265; Kaiser, Berichtigung und Änderung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, 2000; Jungius/Schmidt, DB 2012, 1697 ff.; 1761 ff.; Stapperfend, in Hermann/Heuer/Raupach, § 4 Rn 372 ff.


Die Rechnungslegung von Stiftungen nach IDW RS HFA 5 / Die Rechnungslegung von Vereinen IDW RS HFA 14

Nach den neuen Rechnungslegungsstandards des Hauptfachausschusses des IDW wird Stiftungen, die keine Unternehmensstiftung sind oder unter das Publizitätsgesetz fallen, sowie Vereinen, die kein Handelsgewerbe iSv § 1 HGB betreiben oder unter das Publizitätsgesetz fallen, eine Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen empfohlen.
Eine Bachelor- / Masterarbeit soll sich mit einem der neuen oder beiden Rechnungslegungsstandards auseinandersetzen und ggf. mögliche weitere Rechnungslegungsmöglichkeiten neben der kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung aufzeigen (z.B. modifizierte Einnahme-Ausgaben-Rechnung).
Zum Thema: IDW RS HFA 5 vom 06.12.2013, IDW-FN 1/2014, S. 61; IDW RS HFA 14 vom 06.12.2013, IDW-FN 1/2014, S. 75; Hüttemann, DB 2013, 1561.


Rechnungslegungszwecke im Systemwettbewerb – Unterscheiden sich die Rechnungslegungszwecke der IFRS und des deutschen Handelsbilanzrechts nach der Reform durch das BilMoG wirklich noch?

Mit dem am 28.05.2009 in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist das deutsche Handelsbilanzrecht umfassend reformiert worden. Ein Ziel des Gesetzgebers war es die Informationsfunktion der Handelsbilanz zu stärken und das deutsche Handelsbilanzrecht damit als nationale Alternative zu den IAS/IFRS zu etablieren. Parallel hierzu sind das Framework zu den IAS/IFRS fortentwickelt und die Zwecke der International Financial Reporting Standards reformiert worden. Im Rahmen einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit sollen die Zwecke des deutschen Handelsbilanzrechts und der IAS/IFRS jenseits geläufiger Schlagwörter ausgehend induktiv aus den systemtragenden Prinzipien abgeleitet und vergleichend gewürdigt werden.
Zum Thema: Böcking/Gros, DStR 2007, 2339; Herzig, in Festschrift für Schaumberg (2009), S. 751 ff; Ders., in Küting/Weber, Wertorientierte Konzernführung (2000), S. 57 ff.; Kahle/Günter, StuW 2012, 43; Mayr, DStJG 2010, 327.   

Источник: https://www.uni-ulm.de/en/mawi/institute-of-accounting-and-auditing/mawi/institute-of-accounting-and-auditing/business-tax-law/courses/theses/

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